


Erlanger Stadtwerke AG
Erlanger Stadtwerke Stadtverkehr GmbH
Erlanger Stadtwerke Hallenbad GmbH
Erlanger Stadtwerke Dienstleistung GmbH
1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Schweigen des Käufers gegenüber diesen Verkaufsbedingungen gilt als Einverständnis. Mit Annahme der Ware verzichtet der Käufer auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer und beanspruchen auch dann Geltung, wenn wir in Kenntnis der von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung ohne Vorbehalt ausführen.
1.3. Sollten diese Verkaufsbedingungen oder andere mit dem Käufer vereinbarte Vereinbarungen teilweise aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
2.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, gegenüber Unternehmen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2.2. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
2.3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wenn der Käufer in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig; für jede Mahnung 3,50 €.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2.4. Vorauszahlungen können wir bei gewerblichen Käufern, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht genügend unterrichtet sind, auch dann verlangen, wenn das Geschäft schon abgeschlossen bzw. bestätigt ist.
2.5. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragsparteien ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um eine gegen uns rechtskräftig festgestellte, von uns ausdrücklich anerkannte oder entscheidungsreife Forderung handelt.
3.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigabe sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Verpflichtungen des Käufers voraus.
3.2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir diese Verzögerungen zu vertreten haben.
3.3. Für den Fall, dass der Käufer in Verzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug gerät.
3.4. Wir werden von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, soweit sie aus Gründen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen, unmöglich wird oder nur unter unzumutbaren Bedingungen durchführbar wäre. Dies gilt insbesondere für Ereignisse wie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Arbeitsstörungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, und zwar gleichviel, ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängt, eintreten.
3.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, soweit dieser Unternehmer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält und wir erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben.
5.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Schaden.
5.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
6.1. Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur als dann vereinbart, wenn zwischen uns und dem Käufer diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleichartiger Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert.
6.2. Rechte für Haftung aus Mängeln des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind grundsätzlich schriftlich zu rügen; erfolgt eine Rüge doch mündlich oder fernmündlich, bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind binnen zehn Tagen nach Empfang der Ware zu rügen. Sie bewirken jedoch in keinem Falle eine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3. In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Käufer ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.
6.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Unternehmen zwölf Monate, soweit nicht das Gesetz zwingend eine längere Frist vorschreibt, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.4. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertragsgemäßen Gebrauch.
7.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.7.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Erlangen Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.8.2. Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
8.3. Unser Geschäftssitz ist gegenüber Unternehmern Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.
8.4. Wir weisen darauf hin, dass sämtliche kunden- und Lieferantenbezogene Daten mit Hilfe der Datenverarbeitung von uns zum Zweck der Vertragserfüllung gespeichert und verarbeitet werden.
Stand: Juni 2009
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